Zuchtschau-Ordnung (VDH)


 

VDH-Zuchtschau-Ordnung

(gültig ab 1.7.2004)

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung

§ 3 Terminschutz und Formalitäten

§ 4 Ausschreibung

§ 5 Katalog

§ 6 Nachmeldungen

§ 7 Zulassung von Hunden

§ 8 Zulassung von Ausstellern

§ 9 Meldung

§ 10 Meldegelder

§ 11 Haftung

§ 12 Pflichten des Ausstellers

§ 13 Rechte des Ausstellers

§ 14 Hausrecht

§ 15 Personen im Ring

§ 16 Rassen- und Klasseneinteilung

§ 17 Versetzen eines Hundes

§ 18 Formwertnoten und Beurteilungen

§ 19 Plazierungen

§ 20 Verspätet erscheinende Aussteller

§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen

§ 22 Zulassung von Zuchtrichtern

§ 23 Ausländische Zuchtrichter

§ 24 Pflichten des Zuchtrichters

§ 25 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter

§ 26 Zuchtrichterwechsel

§ 27 Zuchtrichter-Anwärter

§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerb

§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb

§ 30 Paarklassen-Wettbewerb

§ 30a Veteranen-Wettbewerb

§ 31 Ordnungsbestimmungen

Zweiter Abschnitt: Internationale und Nationale Zuchtschauen

§ 32 Terminschutz

§ 33 Genehmigungen

§ 34 Formalitäten

§ 35 Veranstalter

§ 36 Ausfallen der Zuchtschau

§ 37 Angliederung von Sonderschauen

§ 38 Durchführung von Sonderschauen

§ 39 Meldeformular/Bestätigung

§ 40 Rassen- und Klasseneinteilung

Stand: 1. Juli 2004

Seite 1 VDH-Zuchtschau-Ordnung

§ 41 Boxen

§ 42 Ringgröße

§ 43 Einlaß

§ 44 Zulassung

§ 45 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau

§ 46 Zuchtrichterspesen

§ 47 Richterbericht

§ 48 Reihenfolge des Richtens

§ 49 Wettbewerbe

§ 50 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“

§ 51 Gruppenwettbewerb

§ 52 Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“

§ 53 Neutrales CAC

§ 54 Bundessieger- und VDH-Europasieger-Zuchtschau

Dritter Abschnitt: Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 55 Veranstalter

§ 56 Terminschutz

Vierter Abschnitt: Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 57 Allgemeines

Fünfter Abschnitt: Titel- und Titel-Anwartschaften

§ 58 Allgemeines

§ 59 Deutscher Champion (Klub)

§ 60 Deutscher Champion (VDH)

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 61 Zuchtschau-Ordnung des Rassehunde-Zuchtvereins

§ 62 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung

§ 63 Änderung der VDH-Zuchtschau-Ordnung

§ 64 Inkrafttreten

Stand: 1. Juli 2004

VDH-Zuchtschau-Ordnung Seite 2

Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Begriffsbestimmung

Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung

von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen.

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung

1. Vorbereitung und Ablauf der nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Zuchtschauen regeln sich nach den

Bestimmungen dieser VDH-Zuchtschau-Ordnung, der VDH-Zuchtrichter-Ordnung sowie den betreffenden Bestimmungen

des Ausstellungsreglements der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.).

1. Internationale Zuchtschauen

2. Nationale Zuchtschauen

3. Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine

4. Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine

2. Die Bestimmungen dieses ersten Abschnittes „Allgemeiner Teil“ gelten – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt

– für alle unter Abs. 1 1.-3. genannten Zuchtschauen.

§ 3 Terminschutz und Formalitäten

Die in § 2 unter Abs. 1 1.-3. aufgeführten Zuchtschauen bedürfen der Genehmigung des Verbandes für das

Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. Zur Bearbeitung aller einschlägigen Fragen unterhält der VDH eine Terminschutzstelle.

Beim Antrag auf Genehmigung und Terminschutz sowie für alle im Katalog aufgeführten

Hunde werden Gebühren fällig; diese werden durch den Vorstand des VDH festgesetzt und sind in der Zeitschrift

„Unser Rassehund“ zu veröffentlichen.

§ 4 Ausschreibung

1. In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlaß einer Zuchtschau angefertigt werden, insbesondere in Ausschreibungen

und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der F.C.I. deutlich hinzuweisen und ggf.

darauf, daß die Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist.

2. Die Ausschreibung muß über Veranstalter, Zuchtschauleitung, Ort, Termin, Tagesplan, Zuchtrichter, Rassenund

Klasseneinteilung sowie Formwertnoten, Titel und Titel-Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben,

wobei hervorzuheben ist, daß auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Katalog

1. Der Katalog muß folgende Mindestangaben beinhalten:

Veranstalter, Zuchtschauleiter, Ort, Datum, Art der Zuchtschau, Zugehörigkeit zu VDH und F.C.I., Zuchtrichter,

gemeldete und zu bewertende Hunde mit Angabe des vollständigen Namens, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Eltern,

Züchter und Eigentümer, dessen Anschrift aufgeführt sein sollte.

2. Jeder Aussteller ist zur Abnahme eines Kataloges verpflichtet.

§ 6 Nachmeldungen

Nachmeldungen in Form eines Nachtrages oder z. B. von A-Nummern im Katalog sind nicht gestattet.

§ 7 Zulassung von Hunden

1. Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der F.C.I. hinterlegt ist, die in ein von der F.C.I. anerkanntes

Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind und das vorgeschriebene Mindestalter von sechs Monaten

am Tage vor der Zuchtschau vollendet haben.

2. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und mißgebildete Hunde sowie Hündinnen,

die läufig oder sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in

das Zuchtschaugelände eingebracht werden. Sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte

Titel und Titel-Anwartschaften können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung

ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Zuchtschauleitung

oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen

Einfluß. Wer kranke Hunde in eine Zuchtschau einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.

3. Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die Aufnahme in den Katalog

ist durch ein Versehen der Zuchtschauleitung unterblieben.

4. Hunde, die sich auf einer Zuchtschau als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen

Hunden erwiesen haben, können mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot für alle

vom VDH geschützten Zuchtschauen belegt werden. Näheres regelt § 31.

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Seite 3 VDH-Zuchtschau-Ordnung

§ 8 Zulassung von Ausstellern

1. Hunde im Eigentum von amtierenden Zuchtschauleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen

dürfen nicht ausgestellt werden.

2. Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde nur in Ausnahmefällen

und nur mit schriftlicher Zustimmung des Zuchtschauleiters ausstellen. Sonderleiter und Ringhelfer

dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt

wird, den Ring verlassen.

3. Ein Zuchtrichter darf nur einen Hund derjenigen Rasse zu einer Zuchtschau melden, für die er an demselben

Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft

leben.

Ein Zuchtrichter darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit keinen Hund vorführen. Personen, die mit dem Zuchtrichter

in Hausgemeinschaft leben, dürfen einen Hund oder Hunde derjenigen Rasse(n) vorführen, für die der

Zuchtrichter an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt.

4. Hundehändler dürfen an VDH-Zuchtschauen nicht teilnehmen.

§ 9 Meldung

1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht

ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen

Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.

2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die VDH-Zuchtschau-Ordnung als für sich verbindlich an.

3. Doppelmeldungen sind unzulässig.

4. Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich.

Die Zuchtschauleitung kann in solchen Fällen bis max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

5. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der zur Abgabe der

Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die Zuchtschau beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen

des Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer.

6. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.

Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlußfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung

des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte

Meldungen nicht innerhalb der Ausschlußfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten

Veranstaltungstermin abgegeben.

§ 10 Meldegelder

Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt. Die finanzielle Begünstigung einzelner Ausstellergruppen

ist untersagt.

§ 11 Haftung

Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.

§ 12 Pflichten des Ausstellers

1. Die Aussteller erkennen an, daß Formwertnoten und Plazierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen

keiner Überprüfung. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und

Plazierungen sind unzulässig.

2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.

3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die

Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.

4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.

5. Jede Form von „double handling“, d. h. der Versuch oder die Durchführung einer Beeinflussung des zu bewertenden

Hundes von außerhalb des Ringes ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden

Hunde von einer Bewertung ausgeschlossen werden.

6. Auf dem Zuchtschaugelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes

unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt.

Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden.

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§ 13 Rechte des Ausstellers

Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Zuchtschau und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften

sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von drei Meldegebühren

schriftlich der Zuchtschauleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluß der Veranstaltung (Poststempel) der

VDH-Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen.

Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht.

§ 14 Hausrecht

Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte

Zuchtschauen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser

Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihrer Beauftragten

ist Folge zu leisten.

§ 15 Personen im Ring

Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den

Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter,

die Mitglieder des VDH-Vorstandes, der VDH-Hauptgeschäftsführer sowie die Obleute für das Zuchtrichter-

und Zuchtschauwesen im VDH haben das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung

oder Plazierung der Hunde darf kein Einfluß genommen werden.

§ 16 Rassen- und Klasseneinteilung

1. Es gilt die Rasseneinteilung des jeweils gültigen F.C.I.- Ausstellungsreglements.

2. Klasseneinteilung:

1. Jüngstenklasse 6 – 9 Monate

2. Jugendklasse 9 – 18 Monate

3. Zwischenklasse 15 – 24 Monate

4. Offene Klasse ab 15 Monate

5. Gebrauchshundklasse ab 15 Monate

Eine Gebrauchshundklasse darf nur für die Rassen ausgeschrieben werden, die gemäß

F.C.I.- und VDH-Bestimmungen hierfür vorgesehen sind. Eine Meldung ist nur möglich,

wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses das erforderliche Leistungs-

/

Ausbildungs-Kennzeichen bestätigt wurde. Die Bestätigung ist der Meldung in

Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.

6. Championklasse: ab 15 Monate

Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses ein

erforderlicher Titel (Internationaler Schönheitschampion der F.C.I., Nationaler

Champion der von der F.C.I. anerkannten Landesverbände, Deutscher Champion

(Klub + VDH), F.C.I.-Weltsieger*, F.C.I.-Europasieger*, Deutscher Bundessieger*,

VDH-Europasieger*) bestätigt wurde. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in

Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.

* Aufgrund einer Vorgabe der FCI gilt ab 01.01.2005: Die Titel „FCI-Weltsieger“ und „FCI-Europasieger“ berechtigen nicht mehr zum

Start in der Championklasse. Die Titel „Deutscher Bundessieger“ und „VDH-Europasieger“ berechtigen nur noch in Verbindung mit

dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Zuchtschau.

7. Ehrenklasse: Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses der

Titel „Internationaler Schönheitschampion der F.C.I.“ bestätigt wurde. Die Bestätigung

des Internationalen Schönheitschampion ist der Meldung in Kopie beizufügen.

Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der an erster

Stelle plazierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ teil.

8. Veteranenklasse: ab 8 Jahren

Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Zuchtschau das

8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter

nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde

geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden plaziert.

Aus dem erstplazierten Rüden und der erstplazierten Hündin wird der „Beste Veteran

der Rasse“ ermittelt, der dann an dem Wettbewerb „Bester Hund der Rasse

(BOB)“ teilnimmt.

Auf Internationalen Zuchtschauen gibt es zusätzlich einen Veteranen-Wettbewerb,

an dem der beste Veteran jeder Rasse teilnimmt. Bei Nationalen Zuchtschauen ist es

dem Veranstalter freigestellt, ob er zusätzlich zur Veteranenklasse einen Veteranen-

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Wettbewerb durchführt.

3. Stichtag für die Alterszuordnung:

Der Hund muß am Tag vor der Zuchtschau das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben.

4. Die Einrichtung der Klassen 2, 4, 5 und 6 ist für alle Zuchtschauen gemäß § 2 verbindlich vorgeschrieben.

§ 17 Versetzen eines Hundes

Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter,

Geschlecht, Farbschlag, Haarart, mangels Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen

Fehler der Zuchtschauleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des

Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse

zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne daß obige Voraussetzungen

vorliegen.

§ 18 Formwertnoten und Beurteilungen

Bei allen Zuchtschauen können folgende Formwertnoten vergeben werden:

Vorzüglich (V)

Sehr Gut (SG)

Gut (G)

Genügend (Ggd)

Disqualifiziert (Disq)

In der Jüngstenklasse:

vielversprechend (vv),

versprechend (vsp),

wenig versprechend (wv)

ohne Bewertung Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem

keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund

ist im Richterbericht anzugeben.

zurückgezogen Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges

aus dem Ring genommen wird.

nicht erschienen Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt

wird.

Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. kann seine bisherigen Formwertnoten beibehalten. Dieses gilt

nicht auf Internationalen Zuchtschauen.

§ 19 Plazierungen

1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu plazieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Sehr Gut“

erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Plazierungen sind unzulässig.

2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“ oder „Sehr gut“ zuerkannt,

so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“. Die Plazierung der Hunde hat unmittelbar

nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.

§ 20 Verspätet erscheinende Aussteller

Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits plaziert ist, so

scheidet er für die Plazierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.

§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen

Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekanntgegeben werden, wenn die

Bewertung und Plazierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.

§ 22 Zulassung von Zuchtrichtern

1. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen nur die in der Richterliste des VDH aufgeführten Zuchtrichter tätig werden.

2. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen ausländische Zuchtrichter nur dann tätig werden, wenn die ausländische

Dachorganisation ihr schriftliches Einverständnis vorher erteilt hat. Diese „Freigabe“ ist nur über die Geschäftsstelle

des VDH zu beantragen.

3. Zuchtrichtern aus Ländern, deren Dachverband weder assoziiertes noch föderiertes Mitglied der F.C.I. ist, jedoch

von dieser toleriert wird (z. Z. Großbritannien, Kanada und USA) ist mit der Einladung der vom VDH ver-

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breitete Fragebogen der F.C.I. zuzusenden. Dem Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von Zuchtrichtern

aus solchen Ländern ist der von dem vorgesehenen Zuchtrichter ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen

beizufügen.

§ 23 Ausländische Zuchtrichter

1. Rassehunde-Zuchtvereine, die ausländische Zuchtrichter einladen, haben diesem rechtzeitig die VDH-Zuchtschau-

Ordnung zu übergeben.

2. Vor ihrer Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit den für das Zuchtschauwesen

geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und

die Bestimmungen über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften. Beherrschen sie die deutsche Sprache

nicht, so hat der Einladende einen Dolmetscher bereitzustellen. Der einladende Verein muß ausländischen

Zuchtrichtern einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der offiziellen F.C.I.-Sprachen spricht. Spricht

der Zuchtrichter keine dieser Sprachen , kann der Veranstalter verlangen, daß der Zuchtrichter selbst und auf

eigene Kosten für einen Dolmetscher sorgt.

3. Der Einladende hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben, welche Kosten von ihm

übernommen werden.

4. Ungeachtet des § 46 Nr. 3 hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern bei deren Ankunft die Auszahlung

der Reisekosten anzubieten.

§ 24 Pflichten des Zuchtrichters

1. Als Aussteller darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist,

oder die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft

lebt (Siehe auch § 8).

2. Die ausländischen Zuchtrichter sind verpflichtet, wie auch die in der VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter,

nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard zu richten. Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in

einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.

3. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine

Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist,

aus der ersichtlich ist, daß der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog

aufgeführt wurde.

4. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen,

den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit

ist ihm untersagt.

5. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder

zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Das Bewertungsbuch muß er selbst führen.

§ 25 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter

1. Die Veranstalter von Zuchtschauen haben einen Zuchtrichter schriftlich einzuladen. Dieser ist verpflichtet, die

Annahme oder die Ablehnung der Einladung dem Einladenden schriftlich zu bestätigen.

Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluß die von ihm zu richtenden Rassen und die Anzahl der

von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein mitzuteilen. Desweiteren ist ihm eine Ausschreibung zu

übersenden.

2. Der Veranstalter muß für den Zuchtrichter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung wird

bei termingeschützten Zuchtschauen vom VDH abgeschlossen.

3. Bei Rassen von kleinem Wuchs ist dem Zuchtrichter ein stabiler Tisch mit einer rutschfesten Unterlage bereitzustellen.

In den einzelnen Ringen muß dem Zuchtrichter ermöglicht werden, seine Hände zu reinigen.

4. Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 12 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes

zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und besten technischen und personellen Voraussetzungen

dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Zuchtschauleiter bzw. Sonderleiter und

Zuchtschauleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.

§ 26 Zuchtrichterwechsel

Die Zuchtschauleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.

§ 27 Zuchtrichter-Anwärter

Spezial-Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung ihres Rassehunde-Zuchtvereins bzw. des

VDH-Zuchtrichter-Obmanns, zugelassen werden. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter müssen der Zuchtschauleitung

vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein rechtzeitig schriftlich gemeldet werden.

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§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerb

Für alle Zuchtschauen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Zuchtgruppen bestehen

aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der

Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse

ausgestellt worden sein. Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, welcher dazu

berechtigt ist.

§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb

Für alle Zuchtschauen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Als Nachzuchtgruppen

gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden

bzw. solch einer Hündin sowie mindestens 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen

Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Zuchtschau mindestens die Formwertnote

„Gut“ erhalten haben, mindestens 2 der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden

sein. Die geforderte Formwertnote muß bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind

die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der

Hündin. Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, welcher dazu berechtigt ist.

§ 30 Paarklassen-Wettbewerb

Für alle Zuchtschauen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden.

Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Die

Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar.

Beide Hunde müssen am gleichen Tag bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten

haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein. Dieser Wettbewerb wird von einem

einzelnen Zuchtrichter bewertet, welcher dazu berechtigt ist.

§ 30 a Veteranen-Wettbewerb

Bei Internationalen Zuchtschauen wird ein Veteranen-Wettbewerb durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind die

„Besten Veteranen der Rasse“. Die Bewertung der Hunde in diesem Wettbewerb erfolgt durch den Zuchtrichter

nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde

bekommen keine Formwertnote. Die Veranstalter haben die Veteranen dem Publikum besonders vorzustellen

und zu plazieren (1 – 3). Dieser Wettbewerb wird von einem einzelnen Zuchtrichter bewertet, welcher dazu berechtigt

ist.

§ 31 Ordnungsbestimmungen

1. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten

Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere

1. den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört,

2. einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwider handelt,

3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,

4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,

5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder

nicht deutlich sichtbar trägt,

6. einen nach § 7 Abs. 2 oder 4 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände einbringt,

7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde,

8. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.

b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten

Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere

1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert,

2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,

3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen läßt, die geeignet sein

können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen läßt.

c) Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem Verbot der

Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder Nationale Zuchtschauen, Ordnungsgeld bis zu

5.000,00 Euro oder Ausschluß belegt werden. § 5 Abs. 4.8 der VDH-Satzung gilt entsprechend.

d) Veranstalter von Internationalen Zuchtschauen, die gegen diese Ordnung oder gegen die vom VDH-Vor-

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stand verabschiedeten Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Internationalen Zuchtschauen verstoßen,

können mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.

2. Der vom VDH-Vorstand nach § 10 Abs. 3 der Satzung berufene VDH-Zuchtschau-Ausschuß führt die Untersuchung,

hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unterbreitet dem VDH-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.

3. Der VDH-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag des VDH-Zuchtschau-

Ausschusses nicht gebunden.

Hält er die Verhängung eines Ausschlusses für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag an den

VDH-Ehrenrat.

4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht nur binnen zwei

Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch

hat aufschiebende Wirkung.

5. Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anläßlich einer Spezialzuchtschau ist der Vorstand

des jeweiligen Rassehundezuchtvereins. § 31 Abs. 1a), 1b) und 4) VDH-Zuchtschau-Ordnung gelten

entsprechend.

Zweiter Abschnitt: Internationale und Nationale Zuchtschauen

§ 32 Terminschutz

1. Terminschutz für das kommende Jahr ist spätestens bis zum 1. Mai des Vorjahres und mindestens 12 Monate

vor der Veranstaltung zu beantragen.

2. Termine gelten als geschützt, wenn sie in „Unser Rassehund“ veröffentlicht sind. Nicht geschützte Termine

werden in „Unser Rassehund“ als geplante Veranstaltungen veröffentlicht.

3. Internationale und Nationale Zuchtschauen müssen mindestens zwei Wochen auseinander liegen, ansonsten

ist die Zustimmung des Zuchtschauleiters der zuerst gemeldeten Zuchtschau erforderlich.

4. Der Terminschutz kann verweigert werden. Wird hiergegen Einspruch eingelegt, so entscheidet der VDH-Vorstand

nach Anhörung des VDH-Zuchtschau-Ausschusses endgültig.

§ 33 Genehmigung

Internationale Zuchtschauen mit Vergabe des CACIB bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch die Fédération

Cynologique Internationale (F.C.I.).

§ 34 Formalitäten

Die Einreichung der CACIB-, Deutscher Champion (VDH)- sowie ggf. der Bundessieger- und der VDH-Europasieger-

Vorschlagsunterlagen hat innerhalb eines Monats nach dem Veranstaltungstermin an den VDH zu erfolgen.

§ 35 Veranstalter

Veranstalter von Internationalen und Nationalen Zuchtschauen können örtliche kynologische Vereinigungen,

die Landesverbände des VDH oder der VDH selbst sein. Anträge örtlicher kynologischer Vereinigungen auf Terminschutz

müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt und von diesem dem VDH zugeleitet werden.

§ 36 Ausfallen der Zuchtschauen

1. Kann aus irgendwelchen Gründen die Zuchtschau nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin

verlegt werden, so ist die Zuchtschauleitung berechtigt, bis zu 50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener

Kosten zu verwenden.

2. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Zuchtschauleitung zur Deckung der entstandenen Kosten

einbehalten wird, ist durch den Obmann für das Zuchtschauwesen des VDH im Zusammenwirken mit dem

Hauptgeschäftsführer des VDH und dem jeweiligen Leiter der Zuchtschau festzulegen. Er darf immer nur so

hoch festgelegt werden, daß er nur die tatsächlich entstandenen Kosten deckt.

§ 37 Angliederung von Sonderschauen

1. Für jede Rasse kann auf Internationalen und Nationalen Zuchtschauen eine Sonderschau angegliedert werden;

Varietäten bleiben hierbei unberücksichtigt.

2. Bei Nationalen Zuchtschauen kann der Veranstalter selbst entscheiden, welchen Vereinen er die Angliederung

einer Sonderschau ermöglicht. Diese Regelung gilt nur, wenn es nicht mehr als 8 Nationale Zuchtschauen pro

Stand: 1. Juli 2004

VDH-Zuchtschau-Ordnung Seite 10

Kalenderjahr gibt.

3. Wird zumindest eine der betreuten Rassen von mehreren Mitgliedsvereinen vertreten, gilt folgende Regelung:

Die die Rasse bzw. Rassen vertretenden Rassehunde-Zuchtvereine einigen sich verbindlich auf die Durchführung

der Sonderschauen und teilen dieses dem VDH schriftlich mit. Einigen sich die beteiligten Rassehunde-

Zuchtvereine nicht bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Veranstaltungsjahr vorangeht, teilt der VDH-Zuchtschau-

Ausschuß die Sonderschauen bei den Internationalen und ggf. Nationalen Zuchtschauen zwischen diesen

verbindlich auf. Hierbei kann der VDH-Zuchtschau-Ausschuß nach einem Verteilungsmodell vorgehen, das

zuvor vom VDH-Vorstand zu genehmigen ist. Der VDH-Zuchtschau-Ausschuß kann die Zuteilung der Sonderschauen

jeweils für einzelne Rassen oder für Rassegruppen vornehmen. Einem Rassehunde-Zuchtverein kann

im Jahr seiner vorläufigen Aufnahme in den VDH eine Sonderschau für das Folgejahr nicht zuerkannt werden.

Die Einigungen bzw. Zuteilungen des VDH-Zuchtschau-Ausschusses gelten für mindestens ein Jahr.

4. Gliedert der Rassehunde-Zuchtverein bis zu einem vom Veranstalter oder vom VDH festgesetzten Stichtag die

Sonderschau nicht an, kann der Veranstalter die Sonderschau selbst durchführen oder einem anderen Rassehunde-

Zuchtverein übertragen.

§ 38 Durchführung von Sonderschauen

1. Der die Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein übernimmt folgende Verpflichtungen:

1. Einladung und Bezahlung der Zuchtrichter gemäß VDH-Spesenordnung,

2. Stellung eines Sonderleiters, der für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in seinen Ringen verantwortlich

ist,

3. Stellung von Ringpersonal, das pro Ring mindestens aus einem Ringsekretär und einem Ringordner besteht,

4. ordnungsgemäße Aushändigung von Urkunden, von Vorschlagszetteln für vergebene Titel und Titel-Anwartschaften

an die Aussteller sowie aller für die Zuchtschauleitung bestimmten Belege.

2. Der die Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein erhält von der Zuchtschauleitung einen Teil des

Meldegeldes zurückerstattet; die Höhe wird vom VDH-Vorstand mit einem Mindestsatz festgelegt. Grundlage

ist die Zahl der eingegangenen Meldungen unter Berücksichtigung der hierauf geleisteten Zahlungen.

3. Sonderschauen durchführende Rassehunde-Zuchtvereine mit weniger als 50 gemeldeten Hunden müssen sich

ggf. mit anderen Rassehunde-Zuchtvereinen einen Ring teilen, wobei als Benutzungsgrundlage 1 Stunde für

10 – 12 Hunde gilt.

§ 39 Meldeformular/Bestätigung

1. Als Meldeformular soll der einheitliche Vordruck des VDH Verwendung finden.

2. Bei der Meldung zu Internationalen und Nationalen Zuchtschauen erhält der Aussteller im Falle der Annahme

seines gemeldeten Hundes eine Bestätigung.

§ 40 Klasseneinteilung

Für Internationale und Nationale Zuchtschauen ist die Klasseneinteilung 1.-8. gemäß § 16 verbindlich.

§ 41 Boxen

Auf Internationalen Zuchtschauen sind vom Veranstalter zur Unterbringung von Hunden Boxen in ausreichender

Anzahl bereitzuhalten. Entweicht ein Hund und/oder richtet er Schaden an, ist der Eigentümer für alle sich

hieraus ergebenden Folgen haftbar.

§ 42 Ringgröße

Die Mindestringgröße beträgt für kleinere und mittlere Rassen 60 m2 und für größere Rassen 80 m2, wobei

keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf.

§ 43 Einlaß

Die zur Zuchtschau angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muß vorliegen) sind innerhalb der im Programm

und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlaßzeit einzubringen. Für jeden zur Zuchtschau angenommenen

Hund hat eine Person freien Einlaß.

Stand: 1. Juli 2004

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§ 44 Zulassung

Personen, die durch Beschluß eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,

sind auch von der Teilnahme an Internationalen und Nationalen Zuchtschauen ausgeschlossen, wenn der

VDH-Vorstand den Beschluß auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt hat. Gegen die Entscheidung des

VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bestätigungsbeschlusses

zulässig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Andernfalls wird die Entscheidung

rechtskräftig.

§ 45 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau

Ausgestellte Hunde dürfen nicht vor Veranstaltungsschluß die Zuchtschau verlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung

können Titel und Titel-Anwartschaften aberkannt werden.

§ 46 Zuchtrichterspesen

1. Die Spesen der Zuchtrichter bei ihrer Tätigkeit auf Internationalen und Nationalen Zuchtschauen regelt die Spesenordnung

des VDH.

2. Die Zuchtrichterspesen sind von der Zuchtschauleitung zu bestreiten bzw. von der Sonderleitung, wenn die

Vereinbarung mit der Zuchtschauleitung dieses vorsieht.

3. Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung gelangen, nachdem

dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet und die Abschnitte aus dem Richterbuch sowie ggf. die

Vorschlagszettel für CACIB, Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“, Bundessieger- und

VDH-Europasiegertitel der Zuchtschauleitung ausgehändigt hat.

§ 47 Richterbericht

Bei Internationalen und Nationalen Zuchtschauen ist die Ausfertigung eines Richterberichtes Pflicht.

§ 48 Reihenfolge des Richtens

Bei Internationalen und Nationalen Zuchtschauen muß das Richten der Hunde wie folgt durchgeführt werden:

Veteranen-, Ehren-, Jüngsten-, Jugend-, Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offene Klasse.

§ 49 Wettbewerbe

1. Auf Internationalen Zuchtschauen ist die Durchführung folgender Wettbewerbe verbindlich vorgeschrieben:

a) Bester Hund der Rasse (BOB)

b) Gruppenwettbewerb (BIG)

c) Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“

d) Zuchtgruppen-Wettbewerb

e) Nachzuchtgruppen-Wettbewerb

f) Paarklassen-Wettbewerb

g) Veteranen-Wettbewerb

h) Vorführwettbewerb für Jugendliche (nach den gültigen Bestimmungen des VDH)

2. Für Nationale Zuchtschauen ist a) verbindlich vorgeschrieben. b) bis h) wird empfohlen.

§ 50 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“

1. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter eine Rasse, ist der Zuchtrichter

dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.

2. Der Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ wird für jede Rasse/Varietät, für die von der F.C.I. ein CACIB vorgesehen

ist sowie für von der F.C.I. vorläufig anerkannte Rassen, durchgeführt.

3. Der „Beste Hund der Rasse“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus den Rüden und Hündinnen

der Jugend-, Ehren, Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offenen Klasse sowie dem „Besten

Veteranen“ bestimmt. Es nehmen die Hunde, die das CACIB erhalten haben, die Sieger der Jugendklasse, sofern

sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben sowie die erstplazierten Hunde der Ehrenklasse und

der „Beste Veteran“ am Wettbewerb teil. Sofern eine Rasse als „vorläufig“ durch die F.C.I. anerkannt ist und

somit kein CACIB vergeben wird, sind die Hunde, die eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion

(VDH)“ erhalten haben, der „Beste Veteran“ sowie die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche

Formwertnote erhalten haben, teilnahmeberechtigt.

Stand: 1. Juli 2004

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§ 51 Gruppenwettbewerb

Alle „Besten Hunde der Rasse“ nehmen am Gruppenwettbewerb teil (Gruppe = F.C.I.-Gruppe). In den einzelnen

F.C.I.-Gruppen wird 1 – 3 plaziert und somit der Gruppensieger ermittelt. Diesen Wettbewerb richtet ein

einzelner Zuchtrichter.

§ 52 Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“

Alle Gruppensieger nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau“ teil. Aus den 10 Gruppensiegern

wird der „Beste Hund der Zuchtschau (BIS)“ ermittelt. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter.

§ 53 Neutrales CAC

Auf allen Internationalen und Nationalen Zuchtschauen wird für die Rassen, die nicht durch eine Sonderschau

eines Rassehunde-Zuchtvereins betreut werden, ein „neutrales CAC“ in Wettbewerb gestellt.

Dieses wird analog den Bestimmungen für die Vergabe des CACIB vergeben und kann – sofern die betreffende

Rasse von eimem VDH-Mitgliedsverein betreut wird – von diesem als Anwartschaft auf den Titel „Deutscher

Champion (Klub)“ anerkannt werden.

§ 54 Bundessieger- und VDH-Europasieger-Zuchtschau

Der VDH kann alljährlich eine Bundessieger-Zuchtschau und eine VDH-Europasieger-Zuchtschau durchführen

oder durchführen lassen. Ort, Termin und Veranstalter bestimmt der Vorstand des VDH. Die Vergabe der Titel

„Deutscher Bundessieger“ und „VDH-Europasieger“ ist zwingend an die Vergabe des CACIB gekoppelt. Für

die Vergabe der Titel „Deutscher Bundesjugendsieger“ sowie „VDH-Europajugendsieger“ gilt diese Bestimmung

sinnentsprechend, d. h., daß diese Titel nur an Rassen/Varietäten vergeben werden können, die von der

F.C.I. für ein CACIB vorgesehen sind. Diese Hunde müssen in der Jugendklasse die höchstmögliche Formwertnote

erhalten haben.

Dritter Abschnitt: Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 55 Veranstalter

Für die Durchführung von Spezial-Zuchtschauen sind die Rassehunde-Zuchtvereine zuständig. Über die Zulassung

zu Spezial-Zuchtschauen entscheidet der Veranstalter in eigener Verantwortung unter Einhaltung der §§

7 und 8.

§ 56 Terminschutz

1. Anträge auf Genehmigung und Terminschutz müssen so zeitig vor dem Veranstaltungstermin unmittelbar an

die Terminschutzstelle des VDH gerichtet werden, daß eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift

„Unser Rassehund“ vor der Veranstaltung möglich ist. Hierzu gibt es entsprechende Mitteilungen der Chefredaktion.

2. Treten Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf, müssen die Anträge den Sichtvermerk

des Vereinsvorsitzenden oder Zuchtschaubeauftragten enthalten.

3. Wenn im Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale oder Nationale Zuchtschau stattfindet,

ist die Zustimmung des Veranstalters dieser Zuchtschau erforderlich.

4. Ist für eine Spezial-Zuchtschau Terminschutz erteilt, kann für weitere Spezial-Zuchtschauen, die am selben Tag

und am selben Veranstaltungsort durchgeführt werden, Terminschutz nur erteilt werden, wenn der bereits berücksichtigte

Rassehunde-Zuchtverein zustimmt und die insgesamt veranstaltenden Rassehunde-Zuchtvereine

einen Verein und einen Zuchtschauleiter als dem VDH gegenüber Verantwortlichen benennen. Veranstaltungen

dieser Art müssen von dem zuständigen Landesverband des VDH genehmigt werden.

Wenn kein Landesverband vorhanden ist, ist die Zustimmung des VDH erforderlich. Sämtliche Terminschutzanträge

müssen rechtzeitig und zusammen mit Sichtvermerk des zuständigen Landesverbandes bei der Terminschutzstelle

sein. Bei mehr als drei beteiligten Vereinen bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch den

VDH.

5. Ein Rassehunde-Zuchtverein darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial-Zuchtschau durchführen.

Stand: 1. Juli 2004

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Vierter Abschnitt: Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 57 Allgemeines

Auf solchen Spezial-Zuchtschauen dürfen weder Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“

noch für den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ in Wettbewerb gestellt werden.

Fünfter Abschnitt: Titel- und Titelanwartschaften

§ 58 Allgemeines

Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.

§ 59 Deutscher Champion (Klub)

Der von den Rassehunde-Zuchtvereinen vergebene Titel „Deutscher Champion (Klub)“ kann nur durch mindestens

vier Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden, wobei zwischen der ersten

und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften

können nur in der Zwischenklasse, Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse auf termingeschützten

Zuchtschauen vergeben werden, wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muß.

Die Vergabe der Reserve-Anwartschaften muß analog zur Vergabe des Res.-CACIB vorgenommen werden.

Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ dürfen von einem Rassehunde-Zuchtverein am

gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen nur einmal vergeben werden. Ein Hund kann den Titel „Deutscher

Champion (Klub)“ nur einmal und nur von einem – die jeweilige Rasse betreuenden – Verein verliehen

bekommen.

§ 60 Deutscher Champion (VDH)

Der VDH stellt für alle Rassen Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ in Wettbewerb. Die

Verleihungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Zuchtschau-Ausschusses vom VDH-Vorstand beschlossen.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 61 Zuchtschau-Ordnung des Rassehunde-Zuchtvereins

Rassehunde-Zuchtvereine können für die Regelung von Spezial-Zuchtschauen und der Vergabe von Titel und

Titel-Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche diese VDH-Zuchtschau-Ordnung sinnvoll ergänzen; sie dürfen

jedoch nicht im Gegensatz dazu stehen.

§ 62 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

§ 63 Änderung der VDH-Zuchtschau-Ordnung

Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Falle des § 62 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern

und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Unser Rassehund“ in Kraft zu setzen.

Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung bedürfen diese Änderungen der nachträglichen

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 3 litt. I) der VDH-Satzung.

§ 64 Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung des VDH am 06. März 1994 verabschiedet. Sie ist am

08. Mai 1994 in Kraft getreten.

Änderungen dieser Zuchtrichter-Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet.

Stand: 1. Juli 2004