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der Flat-coated-, Curly-coated-, Chesapeake-Bay- und Nova-Scotia-Duck-Tolling-Retriever im DRC Gültig ab 01.01.2001
Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines § 2 Züchter/ Zuchtrecht
§ 3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung
§ 4 Zuchtstätte/ Zwinger
§ 5 Deckakt
§ 6 Wurf
§ 7 Zuchtbuch
§ 8 Ahnentafeln/ Abstammungsnachweise § 9 Zuchtarten § 10 Geltungsdauer
§ 1 Allgemeines (1) Das Internationale Zuchtreglement
der Féderation Cynologique Internationale (F.C.I.) und die
Zuchtordnung des VDH gelten als Rahmenrichtlinien für alle im VDH
zusammengeschlossenen Rassehunde-Vereine.
§ 2 Züchter/ Zuchtrecht (1) Züchter Züchter im DRC kann nur sein,
wer Mitglied im DRC ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht
als Mitglied gilt jemand, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich
bestätigt worden ist oder gegen den ein Vereinsverfahren auf
Ausschluß oder Streichung im Sinne der Satzung läuft.
(2) Zwingerbuch Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge abgeheftete Kopien der Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln. Dieses Buch ist bei jeder Wurfabnahme dem Wurfabnahmeberechtigten vorzulegen bzw. kann jederzeit vom Zuchtwart eingesehen bzw. zur Einsicht angefordert werden. (3) Zuchtgemeinschaft Alle Züchter einer Zwingergemeinschaft
müssen ihre Welpen bei demselben Zuchtverein einer Rasse eintragen
lassen. Gleiches gilt für alle Zuchtstätten von in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen. Bei Zuchtgemeinschaften ist dem Zuchtwart
jeweils für jeden geplanten Wurf ein Zuchtverantwortlicher im
Sinne der VDH- und DRC-Zuchtordnung zu benennen.
§ 3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen: (1) Allgemeines Es muss eine vom DRC/VDH anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Tätowiernummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Tätowiernummer übereinstimmen. Importierte Hunde mit F.C.I.-Papieren müssen in das DRC-Zuchtbuch übernommen worden sein. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden . (2) Hüftgelenksdysplasie (HD) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt
werden, wenn das HD-Gutachten
(3) Ellenbogendysplasie (ED) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED-Gutachten - ED frei
ergibt. Hunde mit ED Grad II (mittel)
und ED Grad III (schwer) sind generell von der Zucht ausgeschlossen.
Hunde mit ED Grad I (leicht) dürfen nur mit einem Hund verpaart werden,
der ED frei ist oder ED Grenzfall hat.
(4) Erbliche Augenerkrankungen (PRA, HC, RD) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Augenuntersuchungsbefund die Freiheit von PRA, HC und RD ergibt. Nicht zur Zucht zugelassen sind: 1. Hunde mit dem Befund zweifelhaft
oder positiv (Obergutachten entscheidet)
Der Befund hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten, Stichtag ist das Datum der letzten Augenuntersuchung. Die Untersuchung ist nach Ablauf von 12 Monaten oder zumindest vor jeder Zuchtverwendung zu wiederholen und ist durch einen vom DRC zugelassenen Tierarzt durchzuführen. (5) Zähne Das Gebiß eines Zuchthundes
muss wie folgt beschaffen sein:
Bescheinigungen über angelegte Vollzahnigkeit und unfallbedingte Kieferanomalien werden nur dann anerkannt, wenn das Attest von einer Veterinär-Uniklinik aufgrund einer röntgenologischen Untersuchung ausgestellt wurde. Dieses Attest ist im Original dem Zuchtwart einzureichen, der dies in die Ahnentafel einträgt. (6) Nachweis der Schussfestigkeit Der Nachweis der Schussfestigkeit muss von einem in der VDH- bzw. JGHV-Richterliste eingetragenen Richter durchgeführt werden. Dieser Schusstest entfällt, wenn die Schussfestigkeit bei einer Prüfung bereits durch einen JGHV- bzw. VDH-Richter geprüft wurde. (7) Nachweis von Prüfungen Mindestanforderungen an Zuchthunde sind: a ) mit Auflage
b ) ohne Auflage Folgende
bestandene vom DRC bzw. JGHV anerkannte Prüfungen:
Bei Zuchtzulassungen mit Auflage,
gem.
(8) Zuchtzulassungsprüfungen Zuchtzulassungsprüfungen werden vom DRC ausgeschrieben. Die Meldung erfolgt auf einem DRC-Meldebogen. Die Zuchtzulassungsprüfung erfolgt durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom DRC dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note “sehr gut” erreicht werden. Hunde mit der Formwertnote “gut” dürfen zur Zucht zugelassen werden, wenn sie eine RGP bestanden haben. Das Mindestalter beträgt 15 Monate. Die Zuchtzulassungsprüfung kann einmal wiederholt werden. (9) Zuchtausschließende Fehler Unter anderem schließen folgende
Fehler eine Zuchtzulassung aus:
(10) Zuchtzulassung Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage folgender Original-Unterlagen und jeweils 2 Kopien eine Zuchtzulassung beim Zuchtwart beantragen: 1. Original-Ahnentafel
(11) Veröffentlichung der Ergebnisse Sämtliche Ergebnisse nach § 3 Abs. 2 - 8 und teilweise 9 werden in dem offiziellen Mitteilungsorgan des DRC veröffentlicht. § 4 Zuchtstätte/ Zwinger (1) Zwingernamenschutz Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von anderen bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Der DRC führt eine Liste der geschützten Zwinger. (2) Zuchtstättenabnahme Nach Teilnahme an 2 kynologischen
Fortbildungsveranstaltungen erfolgt die Abnahme der
(3) Haltung der Zuchthunde Der Züchter ist verpflichtet,
seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut
zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und verhaltensgerechte
Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt zu schaffen. Es gilt
die VDH Zuchtordnung § 7 und das Tierschutzgesetz in seiner jeweiligen
Fassung.
§ 5 Deckakt (1) Deckrüde Bei Zuchtzulassungen ohne Auflagen
hat der Zuchthündinnenbesitzer freie Wahl unter den im DRC zur Zucht
zugelassenen Rüden. Der Wechsel des Deckrüden ist während
einer andauerten Läufigkeit nur in Absprache mit einem Mitglied der
Zuchtkommission möglich. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage
erteilt, ist der Züchter verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten.
(2) Altersbestimmung Das Mindestalter für den ersten
Deckakt wird für die Hündin auf 24 Monate, das Höchstalter
auf 6 Jahre festgelegt. Für den Rüden wird das Mindestalter
für den ersten Deckakt auf 15 Monate festgelegt. Maßgebend
ist das Alter am Decktag.
(3) Deckschein Der Deckscheinvordruck ist rechtzeitig unter Vorlage der gültigen Augenuntersuchung beider Deckpartner vor dem Deckakt vom Zuchthündinnenbesitzer beim Zuchtwart anzufordern. Der Deckrüde wird auf dem Deckschein eingetragen. Der Vordruck ist vom Besitzer des Rüden und vom Zuchthündinnenbesitzer nach erfolgtem Deckakt zu unterschreiben und innerhalb von 8 Tagen vom Zuchthündinnenbesitzer gemäß Verteiler zu versenden. Die Gültigkeit des Deckscheins beträgt 2 Monate, eine Verlängerung ist formlos möglich und nicht benötigte Deckscheine sind sofort dem Zuchtwart zurückzusenden. (4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers Der Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen (Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von dem Zuchtwart zur Einsicht angefordert werden. Deckrüdenbesitzer und Zuchthündinnenbesitzer müssen sich vor dem Deckakt vom Vorliegen einer gültigen Zuchtzulassung und Augenuntersuchung überzeugen, sowie eventuelle Zuchtauflagen beachten. Über Unregelmäßigkeiten muss der Zuchtwart unterrichtet werden, ggf. darf sogar die Deckung nicht durchgeführt werden. § 6 Der Wurf (1) Die Wurfmeldung Züchter müssen Würfe innerhalb von 8 Tagen auf dem Wurfmeldeformular schriftlich melden, ebenso ist das Leerbleiben der Hündin nach Feststellung sofort formlos dem Zuchtwart mitzuteilen. (2) Wurfabnahme Die Wurfabnahme, die Tätowierung
und die Eintragung der Welpen darf erst in der 8. Lebens- woche (vom
50. bis 56. Lebenstag) der Welpen erfolgen. Der gesamte Wurf und die Mutterhündin
muss am Wohnsitz und im Beisein des Züchters durch einen Wurfabnahmeberechtigten
abgenommen werden.
(3) Kaiserschnitt Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht ausgeschlossen. (4) Zahl der Würfe Eine Hündin darf insgesamt nicht mehr als drei Würfe großziehen. Hündinnen, die in drei Würfen insgesamt nicht mehr als 25 Welpen aufgezogen haben, können auf Antrag an die Zuchtkommission einen vierten Wurf genehmigt bekommen. Voraussetzungen dafür sind Einhaltung der oberen Altersgrenze. In die Beurteilung fließen unter anderem ein: Vollhodigkeit, HD/ED-Ergebnisse und Leistungsnachweise der Nachzucht. In einem Zwinger dürfen nicht mehr als zwei Würfe im Jahr fallen und keine Würfe gleichzeitig großgezogen werden. Zu der Anzahl der Würfe werden auch die addiert, die nicht die Voraussetzung dieser Zuchtordnung erfüllen. (5) Belegen der Hündin Hündinnen dürfen innerhalb von 12 Monaten maximal einen Wurf aufziehen, vom Decktag des vorherigen Wurfes gerechnet. § 7 Zuchtbuch (1) Grundlagen Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so umfassend wie möglich sein. (2) Inhalt Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher
müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. Für
einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:
(3) Eintragung Bei Eintragung in das Zuchtbuch müssen
bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden,
die in vom VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen
sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern Eintragungen über Tätowierungen,
(4) Herausgabe von Zuchtbüchern Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden. Mindestens aber als Sammelband alle 3 Jahre. ( VDH-ZO § 8 Nr. 2.1 ) § 8 Ahnentafeln / Abstammungsnachweise (1) Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, für die der Zuchtbuchführer gewährleistet, dass diese mit den Zuchtbucheintragungen identisch sind. Die Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des VDH, JGHV und der F.C.I. gekennzeichnet. (2) Ahnentafeln bleiben Eigentum des DRC. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben. (3) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen. (4) In die Ahnentafel der Zuchthündin sind die Wurfdaten und Wurfstärken incl. Kaiserschnitt einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen. (5) Der DRC kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen. (6) Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintrag erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen. (7) Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. (8) Die DRC-Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen der Zuchtbuchführung zur Eintragung zu melden. § 9 Zuchtarten 1. Standardzucht Ein Elternteil muss eine Leistungsprüfung
haben.
2. jagdliche Leistungszucht Beide Elternteile haben jagdliche Leistungsprüfungen, die sowohl vom DRC als auch vom JGHV anerkannt sind. 3. spezielle jagdliche Leistungszucht Alle Eltern- und Großelternteile haben jagdliche Leistungsprüfungen, die sowohl vom DRC als auch vom JGHV anerkannt sind. § 10 Geltungsdauer Die Zuchtordnung gilt für 3
Jahre
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