Zuchtordnung - VDH



VDH - Zucht - Ordnung


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Zuchtrecht

§ 3 Zuchtberatung

§ 4 Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert

§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz

§ 6 Deckakt

§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen

§ 8 Zuchtbuch

§ 9 Ahnentafeln

§ 10 Gebühren

§ 11 Verstöße

§ 12 Schiedsverfahren

§ 13 Schlussbestimmungen
 
 

§ 1 Allgemeines

Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.

Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde.

Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.

Die Zucht-Ordnung des VDH gilt unmittelbar für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.

Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.

Es ist Pflicht der Rassehunde-Zuchtvereine, unter Beachtung dieser Zucht-Ordnung eine eigene Zucht-Ordnung zu erstellen, in der die rassespezifischen Zuchtziele festgelegt werden.

Die Zucht-Ordnungen der Rassehunde-Zuchtvereine können in ihren Anforderungen über die des VDH hinausgehen.

In den Zucht-Ordnungen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rasse angemessen zu berücksichtigen.

Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung nehmen.

Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen sicherstellen, daß eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird.

Über Ordnungen zur Vergabe von Gütesiegeln für vorbildliche Hundehaltung von Züchtern entscheiden die Rassehunde-Zuchtvereine in eigener Zuständigkeit.

Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht in einem Mitgliedsverein des VDH nicht erlaubt.

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte verpflichtet.

Bestehen für eine Rasse mehrere Vereine, sollen die Vereine ihre Zucht-Ordnungen einander angleichen. In diesen Fällen ist auch eine Einigung auf einen HD - Gutachter, mindestens jedoch auf einen Obergutachter zu erzielen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH - Vorstand nach § 10 Absatz 3 der VDH - Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH.

Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH - Zuchtausschuss.

Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH - Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

Die Zucht-Ordnungen sind nach Änderung von den Rassehunde-Zuchtvereinen in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH - Geschäftsstelle zu senden (vergleiche § 6 Nr. 4 der VDH - Satzung).
 
 

§ 2 Zuchtrecht

Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die besondere Kontrolle der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln.

Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muß vom rassehunde-Zuchtverein genehmigt werden.

Ein schriftlicher Vertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.

Die Zucht mit Hunden, die einen sogenannten Apfelkopf und / oder Lückenschädel haben, ist untersagt; sie stellt einen Verstoß gegen § 11 TschG dar; daher beträgt das Mindestgewicht von Hunden, die zur Zucht verwendet werden 2 kg.
 
 

§ 3 Zuchtberatung

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die Beratung der Züchter und Kontrolle der Zuchten sicherzustellen; hierfür ist der Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten und Schulung der Zuchtwarte, Pflicht der Vereine.
 
 

§ 4 Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert

Voraussetzungen

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muß eingehalten werden.

Die Hundehaltung und -fütterung muß artgerecht sein. Für Zuchthunde und Welpen muß mindestens sehr gute Zwingerhaltung gegeben sein; dafür sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzungen.

Bekämpfung der Hüftgelenks - Dysplasie

Die Hüftgelenks - Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte und stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben des VDH gehört.

Die Zucht mit "HD schwer" ist verboten. Mit "HD mittel" darf nur in begründeten Ausnahmefällen gezüchtet werden. Die Entscheidung trifft der VDH - Zuchtausschuss unter Hinzuziehung des wissenschaftlichen Beirates des VDH für Zucht und Forschung.

Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand HD festgestellt wurde, sind verpflichtet, folgende Grundregeln zu beachten und durch Übernahme in die vereinseigenen Zucht-Ordnung für ihre Mitglieder und Züchter für verbindlich zu erklären:

Der vom Züchter / Halter in Anspruch genommene Röntgen - Tierarzt darf seine Bewertung nur in den beim VDH erhältlichen oder einen inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen:

 daß der Röntgentierarzt zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins auf etwaige Urheberrechts - Ansprüche an den Röntgen - Aufnahmen verzichtet,

 daß der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat,

 daß der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat und

 daß keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
 

Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD - Gutachter auszuwerten.

Dieser darf in dem Rassehunde-Zuchtverein, für den er gutachterlich tätig ist, keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter der von ihm begutachteten Rasse sein. Für die Bestellung eines Gutachtens gilt:

 Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren des "Hohenheimer Modells" erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung, regelmäßig an den Treffen der HD - Zentralen teilzunehmen.

 Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDH - Vorstand, auf Vorschlag des Rassehunde-Zuchtvereins nach Anhörung des VDH - Zuchtausschusses. Voraussetzung zur Bestellung ist das Vorliegen der unter 1) genannten Voraussetzungen. Die Abberufung muß erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, im übrigen auf begründeten Antrag des Rassehunde-Zuchtvereins. Der VDH - Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.

 Betreuen mehrere Zuchtvereine eine Hunderasse, soll nur ein Gutachter bestellt werden. Es gilt das Verfahren gemäß § 1 Abs. 11. Der VDH - Vorstand kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen. Das gilt auch für den Fall, daß einer der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine einen Wechsel in der Person des Gutachters begründet verlangt.
 

Rassehunde-Zuchtvereine können in ihrer Zuchtordnung die Erstellung eines Obergutachtens zulassen. Der Antragsteller hat im Antragsformular zu erklären, daß er das beantragte Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik angefertigt sein. Bezüglich der Obergutachter gilt folgendes:

 Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Universitätsklinik bestellt werden.

 Für jede Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden.

 Für das Bestellverfahren gelten die in 1.3.2. aufgeführten Vorschriften entsprechend; gleiches gilt für das Abberufungsverfahren.
 

Grundlagen

Das Mindestzuchtalter von Rüden legen die Rassehunde-Zuchtvereine fest.

Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate nicht unterschreiten. Hündinnen dürfen nur in mit dem Interesse der Rasse begründbaren Fällen nach Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Für diese Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag.

Für Rüden ist keine Grenze festgelegt.

Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Ihr soll nicht mehr als ein Wurf pro Jahr zugemutet werden; Stichtag ist der Wurftag.

Bei starken Würfen können Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen erlassen, z.B. Einsatz von Ammen, Vorschriften für den Zeitpunkt des nächsten Belegens der Hündin und Sonderkontrollen.

Paarungen von Verwandten 1. Grades (Inzestzucht) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rassehunde-Zuchtvereins.

Paarungen von Farbvarianten dürfen von den Rassehunde-Zuchtvereinen ohne genetische Begründung nicht untersagt werden, es sei denn, diese würden durch Bestimmungen der F.C.I. ausgeschlossen.

Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins und des VDH durchgeführt werden.

Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten, sind die Rassehunde-Zuchtvereine im Rahmen der F.C.I. - Regelung zuständig.

Zuchtzulassung, Zuchtwert

Übertragen Vereine die Zuchtzulassung einem Gremium, handeln sie nur dann nach § 6 Absatz 3 der VDH - Satzung, wenn das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von mindestens einem in die VDH - Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird. Wer diese Qualifikation nicht besitzt, darf nicht als "...richter", mit welchem Präfix auch immer dabei seine Tätigkeit umschrieben wird, bezeichnet werden.

Beim Zuchtwert wird folgende Klassifizierung unterschieden:

Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die die von den Rassehunde-Zuchtvereinen festzulegenden Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit (z.B. HD - Grade), Wesen, Alter, Zeitraum zwischen den Würfen erfüllen.

Zur Zucht empfohlen sind Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach Maßgabe der Rassehunde-Zuchtvereine.

Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben, z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben, festgestellte schwere Hüftgelenks - Dysplasie und, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen festgelegt, andere HD - Grade, Skelettdeformationen usw.
 
 

§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz

Bedeutung

Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehunde-Zuchtverein beantragt, der den Zwingernamenschutz erteilt oder veranlasst.

Jeder zu schützende Zwingername muß sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.

Zwingernamen die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH - Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.

Verzicht auf einen Zwingernamen:

Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.

Zwingernamenschutz

Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen.

Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen.

Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.

Zwingernamenschutz durch die F.C.I. ist vom Züchter über die Rassehunde-Zuchtvereine formlos beim VDH zu beantragen.

Der Rassehunde-Zuchtverein muß sicherstellen, daß der beantragte Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des F.C.I. - Bereiches verwendet wurde.

Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt worden ist, daß der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben.

Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandschutz.

In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt.

Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.

Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen.

Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende von den zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.

In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.

Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieteres eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).

Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I. - Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muß.

Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.

Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtverein einen Beiname beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.

Geltung des Zwingernamens

Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.

Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I. - Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind.

Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehunde-Zuchtverein beim VDH einzureichen.

Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes.
 
 

§ 6 Deckakt

Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, daß die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.

Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Rassehunde-Zuchtverein, die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden darf.

Rüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen.

Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Rassehunde-Zuchtverein unverzüglich Mitteilung zu machen.

Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch der selben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.

Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen.

Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch den selben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
 
 
 
 

§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen

Zuchtkontrollen

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte bei den von ihnen betreuten Rassen zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen.

Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Vorlage des Zuchtbuches, zu erstatten.

Dem VDH steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte ein wissenschaftlicher Beirat für Zucht und Forschung zur Seite, dessen Schiedsspruch in Streitfällen für die Rassehunde-Zuchtvereine verbindlich ist.

Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.

Wurfkontrollen und Wurfabnahme

Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Rassehundezucht im VDH.

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur Benennung qualifizierter Personen für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.

Bei Zwingergemeinschaften über F.C.I. - Landesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrollen, die Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung und die Wurfabnahmen der F.C.I, - Landesverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf gefallen ist.

Züchter haben Würfe unverzüglich dem Rassehunde-Zuchtverein zu melden; sie haben Beauftragten des Rassehunde-Zuchtvereins Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtsbedingungen zu ermöglichen.

Die vollständigen Würfe sind durch den Rassehunde-Zuchtverein nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen.

Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, Impfbescheinigungen sind vorzulegen; Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.

Sämtliche Welpen sind bei der Wurfabnahme zu tätowieren. Der Zuchtwart muß Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen.

Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt.

Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.

Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH - Zwingerbuches wird empfohlen.
 
 

§ 8 Zuchtbuch

Grundlagen

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich sein.

Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden.

Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern, Geschlecht, Vorname, Tätowiernummer und Zuchtbuchnummern der Welpen.

Die rassehunde-Zuchtvereine entscheiden darüber, ob weitere wurfbezogene Daten in das Zuchtbuch eingetragen werden.

Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über Farbe, Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen.

Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d`attend) zu führen.

In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuch - Generationen nicht lückenlos nachweisbar sind, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.

In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden.

Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch die zuchtbuchführenden Vereine nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.

Verfahren

Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre.

Die Ahnentafeln und Zuchtbuch erstellenden Rassehunde-Zuchtvereine müssen dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare, jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zuschicken.

Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten, ebenfalls bis zum 15. Mai des nächsten Jahres zuzuschicken.
 
 
 
 

§ 9 Ahnentafeln

Grundlagen

Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden.

Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein.

Ahnentafeln bleiben Eigentum des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins.

Besitzrecht an der Ahnentafel des Hundes hat der Eigentümer des Hundes.

Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Mietvertrages haben.

Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.

In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift - Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

Verfahren

Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine der selben Rasse im VDH, sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig anerkannt werden.

Der Rassehunde-Zuchtverein kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Rassehunde-Zuchtvereine können ihre Ahnentafeln und das Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen.

Auf den, von den Rassehunde-Zuchtvereinenherauszugebenden Antragsformularen muß nachgewiesen werden: Name und Adresse des Züchters, Zwingername, Name, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung, HD - Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen oder Körungen der Eltern, Unterschrift des Rüdenbesitzers auf der Deckbestätigung, Geschlecht und Namen der Welpen sowie andere rassespezifische Informationen.

Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: Original - Ahnentafel der Hündin, Kopie der Ahnentafel des Rüden, Belege über Bewertung, Prüfung, Untersuchungen, Titel usw., soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt, sowie Endabnahme und Aufklärung über eventuelle Welpenverluste und Zustand der Mutter, der Welpen und Zwingeranlagen.

Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muß der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem Rassehunde-Zuchtverein zustellen.

Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.

Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit dem selben Anfangsbuchstaben.

Ahnentafeln der Rassehunde-Zuchtvereine für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muß vom Verkäufer beim VDH oder über den Rassehunde-Zuchtverein beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beifügung der Original - Ahnentafel können formlos gestellt werden.

Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer des Hundes nicht besonders berechnet werden.

In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der zuständige Rassehunde-Zuchtverein veranlasst nach Prüfung der Beweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift; dies ist in der Zeitung des Rassehunde-Zuchtvereins bekannt zu machen und den Rassehunde-Zuchtvereinen im VDH, die dieselbe Rasse betreuen, gleichzeitig mitzuteilen.

Regelung für Bewerbervereine um eine vorläufige Mitgliedschaft.

In der Zeit zwischen Beginn der Bearbeitung des Aufnahmeantrages und dem Datum der Wirksamkeit des Aufnahmebeschlusses sind Zuchtmaßnahmen nicht gestattet. Näheres regelt die VDH - Aufnahme - Ordnung (§ 34).

Im Übrigen ist während der Dauer des Aufnahmeverfahrens die Ausstellung von Abstammungsnachweisen durch den Bewerberverein unter Hinweis auf eine beantragte Mitgliedschaft im VDH oder mit Eindruck von Namen und / oder Signets des VDH und / oder der F.C.I. unzulässig.

Auch nach erfolgter Aufnahme ist es einem Bewerberverein untersagt, Abstammungsnachweise für Welpen aus Würfen, deren Eintragung nicht nach den vorstehenden Grundsätzen genehmigt wurde, auszustellen.
 
 

§ 10 Gebühren

Die Gebühren für Ausstellungen der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängenden Leistungen setzen die Rassehunde-Zuchtvereine fest.

Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach Vereinbarungen der betroffenen Rassehunde-Zuchtvereine mit dem VDH.
 
 

§ 11 Verstöße

Verstöße gegen diese Zucht - Ordnung und gegen die nach § 10, Abs. 3, Satz 4 der VDH - Satzung für verbindlich erklärten Richtlinien des VDH - Zuchtausschusses und des wissenschaftlichen Beirats des VDH für Zucht und Forschung werden nach den §§ 5, Abs. 4, und 6, Abs. 9 der VDH - Satzung geahndet.

Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung der Verantwortung für die Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde oder fehlerhafte Zuchtkontrolle, ungenügende Ausbildung oder die Ausbildung einer zu geringen Anzahl von Zuchtwarten, ungenügende oder grob fehlerhafte Bekämpfung von rassespezifischen Erkrankungen und erblichen Defekten u.ä. zu werten.

Der Zuchtausschuss des VDH führt in solchen Fällen die Untersuchung, hört die Betroffenen an und wertet die Beweismittel. Er legt dem VDH - Vorstand seine Beschlussempfehlung vor.
 
 

§ 12 Schiedsverfahren

Kommt zwischen Mitgliedsvereinen aus den Anforderungen dieser Zucht - Ordnung eine Einigung nicht zustande, entscheidet der VDH - Vorstand gegebenenfalls nach Anhörung des VDH - Zuchtausschusses.
 
 

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht - Ordnung insgesamt nach sich.

Der VDH - Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Abs. 1 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbands - Zeitschrift "Unser Rassehund" in Kraft zu setzen.

Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung bedürfen diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung (gemäß § 9, Abs. 3 litt. I) der VDH - Satzung.

Diese Ordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des VDH am 23. Februar 1991 verabschiedet. Sie ist mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.

Der VDH - Vorstand wurde ermächtigt, bei einem Neudruck dieser Ordnung die Absätze in den einzelnen Vorschriften durch Vorstellen von Ziffern und / oder Buchstaben zu gliedern und die Reihenfolge von Sätzen innerhalb einzelner §§ umzustellen.

Änderungen dieser Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.

Stand: November 1996