Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter
Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Meldepflicht
Diese Verordnung gilt für das
Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens
40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber
hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung
und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen,
sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen
der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen,
unabhängig von deren Größe oder Gewicht.
Das Halten eines Hundes im Sinne
von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne
dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil
des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen haben,
Hunde, die sich nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
Hunde, die in gefahrdrohender Weise
einen Menschen angesprungen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass
sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
§ 3
Voraussetzungen für das Halten
von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
Hunde, die unter den Anwendungsbereich
von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten
werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten
sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch
eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen
nachzuweisen.
Als sachkundig im Sinne des Absatzes
1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen
tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen
ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert
haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder
Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Personen, die eine Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder
Haltung von Hunden besitzen,
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit
ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
Hunde im Sinne von § 1 Abs.
1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen
Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln
nur angeleint geführt werden.
Für Hunde im Sinne dieser Verordnung
muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung
ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die
Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe,
Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
§ 4
Voraussetzungen für das Halten,
die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und
2 sowie von gefährlichen Hunden
Das Halten, die Ausbildung und das
Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten
Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen
der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird der antragstellenden
Person nur erteilt, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet
hat,
sie ihre Sachkunde gegenüber
der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde
nachgewiesen hat,
sie die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
die der Zucht, der Ausbildung, dem
Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch
oder Tier nicht gefährdet wird,
die Voraussetzungen des § 3
Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
Haltern von Hunden im Sinne des
§ 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber
hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für
das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes
besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung
eines gefährdeten Besitztums dient.
Die Erlaubnis soll befristet und
unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann
auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des
beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des
Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine
Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
Die Zucht mit gefährlichen
Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
§ 5
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen
nicht, die insbesondere
wegen vorsätzlichen Angriffs
auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land-
oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz,
das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4
Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig
sind oder wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs.
2 Buchstabe a abgegeben haben.
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und
von Hunden der Anlagen 1 und 2
Gefährliche Hunde und Hunde
der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen
dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Innerhalb befriedeten Besitztums
sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters
nicht verlassen können.
Außerhalb befriedeten Besitztums,
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern,
auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen
Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche
Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen,
Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an
der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von
der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher
an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund
sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter
muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die zuständige Behörde
kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten
Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
- sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen - Ausnahmen
von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten
ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher
Hunde
sowie von Hunden der Anlagen 1 und
2
Die zuständige Behörde
hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen
1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden
oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht.
Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie
andere nach Maßgabe des Ordnungs-behördengesetzes im Einzelfall
getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung,
Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und
Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften
unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt
oder erteilt worden ist.
Das Halten eines Hundes im Sinne
von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden,
weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt
wurde.
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne
dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Diensthunde
der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden
und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 das Halten
eines Hundes nicht anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund
hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe
a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung
nachweist,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund
nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen
Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche
Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen,
Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb
befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen
des Hundehalters nicht verlassen können,
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1
gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin
genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3
Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen
aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb
oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet
werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 11
Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über
das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt,
soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung besonders betreffen.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelungen
Die Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten
gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV. NRW.
S. 1086) außer Kraft.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten
in Kraft
§ 1 Abs. 2 für die in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung,
§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 am
01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 für die
in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 am 01.01.2002,
Die Vorschriften des § 3 Abs.
2 Buchstabe a gelten für Personen, die am 01.01.2002 Hunde im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren halten.
§ 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick
auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder Anlage 1, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung von einer bestimmten Person gehalten werden.
Anlage 1
American Staffordshire Terrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Mastino Napolitano
Mastino Espanol
Bordeaux Dogge
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Römischer Kampfhund
Chinesischer Kampfhund
Bandog
Tosa Inu
Anlage 2
Akbas
Berger de Brie (Briard)
Berger de Beauce (Beauceron)
Bullmastiff
Carpatin
Dobermann
Estrela-Berghund
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Mittelasiatischer Owtscharka
Südrussischer Owtscharka
Karakatschan
Karshund
Komondor
Kraski Ovcar
Kuvasz
Liptak (Goralenhund)
Maremmaner Hirtenhund
Mastiff
Mastin de los Pirineos
Mioritic
Polski Owczarek Podhalanski
Pyrenäenberghund
Raffeiro do Alentejo
Rottweiler
Slovensky Cuvac
Sarplaninac
Tibetanischer Mastiff
Tornjak
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