- zum Thema frei laufende Hunde - |
Was Hundeführer dürfen
- und was nicht
Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "frei, laufende Hunde im Revier": 1. Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentum. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs. 1 BGB e auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gern. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Störer. 2. Die Betretungsbefugnis in der
freien Landschaft ist in § 49 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW wie
folgt geregelt:
3. Die Bestimmungen für den
allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gemäß § 61 Landschaftsgesetz
NW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
4. Das Betreten des Waldes . (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese im Wald außerhalb-von Wegen angeleint sein (§ 2 Abs. 3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. 5. Jagdschutzmaßnahmen % dürfen nur von dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der Unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 4 Landesjagdgesetz NW die Befugnis, - Personen anzuhalten, die gegen
jagdrechtliche Vorschriftten verstoßen oder außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen
werden, deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes
Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und
Frettchen abzunehmen.
6. Die Landeshundeverorda nung NRW gilt für vier Gruppen von Hunden: "Große" Hunde (40cm/20kg), "gefährliche" Hunde (bissig etc.) sowie Hunde bestimmter Rassen (Anlagen 1 und 2 zur VO). Mit Ausnahme der "großen" Hunde müssen diese Vierbeiner außerhalb des unfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (Ausnahmen sind möglich). 7. Die Kommunen können in
ihren Ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für
die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben
der LHV nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen
- bis hin zum generellen Leinenzwang für alle Hunde im gesamten Gemeindegebiet.
|