Landesweite Bestimmungen 
- zum Thema frei laufende Hunde -

 
Was Hundeführer dürfen - und was nicht

Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "frei, laufende Hunde im Revier": 

1. Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentum. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs. 1 BGB e auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gern. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Störer.

2. Die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft ist in § 49 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW wie folgt geregelt:
" In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet."
(Anmerkung: Stililegungsflächen sind Landwirtschaftlich genutzte Flächen"!)
§ 53 Abs. 1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefügnis so, dass die Rechte gemäß § 49 nur so ausgeübt werden dürfen, daß die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt die Betretungsbefugnis nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

3. Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gemäß § 61 Landschaftsgesetz NW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
Zusätzliche Vorschriften gern. § 62 verbieten "Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung" von natürlichen oder natumahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen ... Vegetation führen können.

4. Das Betreten des Waldes . (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese im Wald außerhalb-von Wegen angeleint sein (§ 2 Abs. 3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

5. Jagdschutzmaßnahmen % dürfen nur von dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der Unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 4 Landesjagdgesetz NW die Befugnis, 

- Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriftten verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. 
- " ...wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen ... Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten..."

6. Die Landeshundeverorda nung NRW gilt für vier Gruppen von Hunden: "Große" Hunde (40cm/20kg), "gefährliche" Hunde (bissig etc.) sowie Hunde bestimmter Rassen (Anlagen 1 und 2 zur VO). Mit Ausnahme der "großen" Hunde müssen diese Vierbeiner außerhalb des unfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (Ausnahmen sind möglich).

7. Die Kommunen können in  ihren Ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben der LHV nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen - bis hin zum generellen Leinenzwang für alle Hunde im gesamten Gemeindegebiet.